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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Verschenken Sie keine Gebühren durch die Wahl des falschen Rechtsmittels

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Wenn dem Kostenfestsetzungsverfahren in der anwaltlichen Praxis keine große Aufmerksamkeit geschenkt wird, kann dies bares Geld kosten. Der obsiegende Mandant wird nämlich häufig keine Kosten tragen wollen, die das Gericht als nicht erstattungsfähig ansieht. Das gilt erst recht, wenn er auf diese Gefahr nicht hingewiesen wurde. Der Anwalt muss deshalb die Antragstellung, die Bearbeitung von Monierungen, die Schlussprüfung und die Rechtsmittel im Blick haben. Das zeigt im Hinblick auf die Eröffnung von Rechtsmittelmöglichkeiten eine Entscheidung des OLG Nürnberg. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am LG sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hatte dem nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Der Einzelrichter des OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Entscheidung enthielt keine Ausführungen zur Rechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen den Zurückweisungsbeschluss und beantragte noch einmal, die entstandenen Kosten antragsgemäß festzusetzen.

     

    Doch das OLG verneinte, dass die Gegenvorstellung das statthafte Rechtsmittel ist. Habe das Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so könne es auf eine Gegenvorstellung hin seine Beschwerdeentscheidung nicht abändern (OLG Nürnberg 30.10.20, 13 W 2995/20, Abruf-Nr. 219368).