· Nachricht · Kostenfestsetzung
Ist ein Ergänzungsbeschluss trotz Fristablauf möglich?
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht über alle angemeldeten Kostenpositionen entschieden, kann auf Antrag ein Ergänzungsbeschluss gem. § 321 Abs. 1 ZPO ergehen. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO kann über versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen nur noch im Rahmen einer Nachfestsetzung entschieden werden. Eine Entscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist – auch im Hinblick auf die Zinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) – ausgeschlossen ( KG 18.12.25, 5 W 170/25, Abruf-Nr. 252080 ).
§ 321 ZPO greift, wenn das Gericht unbewusst einen Teil des Anspruchs nicht beschieden hat. Hat das Gericht dagegen bewusst – wenn auch unzutreffend – entschieden, liegt keine zu korrigierende Teilentscheidung (§ 321 ZPO), sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor. Diese kann nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. BGH 19.10.21, VI ZR 1173/20, Abruf-Nr. 226881).
PRAXISTIPP — Wird der Ergänzungsantrag nicht fristgerecht gestellt, kann das Gericht über den ursprünglichen, unbewusst übergangenen Antrag nicht mehr entscheiden. Die Partei kann aber die unberücksichtigten Kosten erneut – durch Nachfestsetzung bzw. Nachliquidation – zur Festsetzung anmelden. Sie ist mit dem Anspruch nicht ausgeschlossen (OLG Hamm 23.11.10, 25 W 471/10). |
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)