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  • 01.02.2021 · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Bei der Kostenentscheidung aus § 91a ZPO nach einem Vergleich können die Kosten reduziert werden

    | Können sich die Parteien über die Hauptsache, nicht aber über die Kostenentscheidung einigen, stellt sich die Frage nach der Höhe der Kosten. Oft wird in solchen Fällen ein Vergleich geschlossen und das Gericht gebeten, über die Kosten nach § 91a ZPO zu beschließen. Das kommt auch in Betracht, wenn eine oder beide Parteien rechtsschutzversichert sind und die Versicherung zum Vergleichsabschluss kurzfristig nicht erreicht werden kann oder der avisierten Kostenregelung nicht zustimmt. |