· Fachbeitrag · Kostenentscheidung
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenanerkenntnis
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Erledigungserklärungen im laufenden Verfahren gehören zur alltäglichen Praxis. Häufig erklärt eine Partei den Rechtsstreit nach Erfüllung der Klageforderung für erledigt, worauf sich die Gegenseite anschließt. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 91a Abs. 1 ZPO. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei ausdrücklich anerkennt, die Kosten zu tragen. Muss das Gericht dann trotzdem eine Billigkeitsentscheidung treffen – oder genügt das Kostenanerkenntnis allein?
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall verlangte der Arzt eines kommunalen Klinikums Überstundenvergütung. Nachdem die Beklagte zunächst obsiegt hatte, erklärte sie im Revisionsverfahren, die Klageforderung erfüllt zu haben. Zugleich übernahm sie ausdrücklich die Kosten des gesamten Verfahrens. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Bundesrichter legten der Beklagten die Kosten auf, ohne die Erfolgsaussichten zu prüfen (BAG 15.5.25, 5 AZR 188/24, Abruf-Nr. 248404).
Das BAG hat hierzu klargestellt, dass § 91a ZPO die Dispositionsfreiheit der Parteien über die Kosten nicht beschränkt. Erkennt nämlich eine Partei die Kostenlast ausdrücklich an, unterwirft sie sich damit im Sinne des § 307 ZPO dem geltend gemachten Kostenanspruch. Folge ist, dass ihr ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind.
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