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  • · Gerichtskosten

    Richtige Klausel senkt Gerichtsgebühr

    Bild: © Wellnhofer Designs – Adobe Stock

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet, liegt die Annahme nahe, dass sich dadurch automatisch auch die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG auf 1,0 nach Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG reduziert. Doch Vorsicht ist geboten. Denn die Gebührenermäßigung ist kein allgemeiner „Vergleichsrabatt“. Sie setzt voraus, dass einer der gesetzlich geregelten Ermäßigungstatbestände erfüllt ist. Die konkrete Gestaltung des Vergleichs kann daher entscheidend sein.

    1. Vergleich mit gerichtlicher Kostenentscheidung

    Nicht alle Parteien regeln die Kostenfrage in einem Vergleich, mit dem sie die Hauptsache erledigen. Stattdessen überlassen sie die Kostenentscheidung dem Gericht (§ 91a ZPO). Sie erklären zugleich, auf eine Begründung und auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zu verzichten. Zunächst spricht hier viel für eine Gebührenermäßigung: Das Verfahren ist in der Hauptsache beendet, eine Sachentscheidung ist nicht mehr erforderlich und das Gericht wird durch den Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel zusätzlich entlastet.

     

    a) Was gegen eine Gebührenermäßigung spricht

    Das OLG Schleswig-Holstein (10.12.25, 9 W 121/25, Abruf-Nr. 255811) lehnt eine Ermäßigung in dieser Konstellation ab. Das hat zur Folge, dass durch den Vergleich die Ermäßigung auf 1,0-Gebühr verloren geht. Es bleibt grundsätzlich bei der 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG. Die vermeintliche Kostenersparnis durch den Vergleich tritt damit nicht ein.

     

    Beachten Sie — Entscheidend ist nach Auffassung des OLG, dass Nr. 1211 KV GKG einen abschließenden Katalog von Ermäßigungstatbeständen enthält. Eine entsprechende Anwendung auf eine lediglich vergleichbare Fallgestaltung komme nicht ohne Weiteres in Betracht.

     

    Die gewählte Verfahrensgestaltung führt zwar zu einer erheblichen Arbeitserleichterung des Gerichts. Die Parteien müssen insbesondere keine ausführliche Kostenregelung aushandeln. Das Gericht muss nur noch über die Kosten entscheiden, braucht seine Entscheidung wegen des Verzichts aber nicht zu begründen.

     

    Diese tatsächliche Arbeitsersparnis reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus: Die Gerichtsgebühren seien vielmehr typisierend und pauschalierend ausgestaltet. Maßgeblich sei deshalb, ob der gesetzliche Ermäßigungstatbestand erfüllt sei – unabhängig davon, wie viel Arbeit sich das Gericht im konkreten Einzelfall tatsächlich erspare. Das OLG knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung (20.1.21, 9 W 40/20 und 20.1.21, 9 W 176/20) an. Unterstützt wird diese restriktive Sichtweise durch die Rechtsprechung des OLG Hamm, MDR 19, 1345; OLG Braunschweig, NJOZ 16, 130 und OLG Oldenburg, NJW-RR 12, 1467. Auch der BGH (NJW 13, 2824) betont den grundsätzlich abschließenden Charakter der Gebührenermäßigungstatbestände.

     

    b) Was für eine Gebührenermäßigung spricht

    Die Gegenauffassung (OLG Celle, AGS 12, 75; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 05, 454; OLG München, NJW-RR 03, 1656; LG Bonn, MDR 04, 476; OLG Zweibrücken, FamRZ 08, 1875) stellt hingegen auf den Zweck der Gebührenermäßigung ab. Die Parteien erledigen durch Vergleich die Hauptsache. Zugleich sorgen sie dafür, dass über die Kosten nur noch in einem vereinfachten, endgültigen Verfahren entschieden werden muss – insbesondere durch Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel. Das Gericht wird dadurch in einer Weise entlastet, die dem vom Gesetzgeber privilegierten Fall wertungsmäßig entspricht. Deshalb soll die Gebühr ermäßigt werden, obwohl der konkrete Sachverhalt nicht vollständig vom Wortlaut des Ermäßigungstatbestands erfasst wird. Die Ermäßigung berücksichtigt nämlich, dass die Parteien dem Gericht durch den Vergleich Arbeit ersparen. Gerichte sollten nicht allein darauf schauen, ob formal noch ein § 91a-ZPO-Beschluss erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, was das Gericht nach dem Vergleich tatsächlich noch tun muss. Wenn nur noch eine Kostenentscheidung ergehen muss und diese weder begründet noch angefochten werden kann, ist die Tätigkeit erheblich reduziert.

     

    Beachten Sie — Die Gegenauffassung fragt somit weniger: „Ist dieser Fall ausdrücklich im Gesetz genannt?“, sondern: „Hat die gewählte Verfahrensgestaltung zu einer vergleichbaren Entlastung des Gerichts geführt?“ Gerade bei der eingangs dargestellten Gestaltung ist diese Arbeitsersparnis erheblich. Die Parteien erledigen die Hauptsache vollständig. Das Gericht muss keine Sachentscheidung mehr treffen. Hinzu kommt der Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich der Kostenentscheidung.

     

    PRAXISTIPP — Die Kostenfrage sollte daher – wenn möglich – unmittelbar im Vergleich übereinstimmend mitgeregelt werden.

     

    2. Musterformulierungen zur Kostenentscheidung

    Entscheidend ist, dass die Parteien die Kosten selbst abschließend regeln und nicht die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen.

     

    a) Kosten gegeneinander aufgehoben

    „Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Damit ist die Kostenfrage abschließend geregelt. Eine gerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

     

    Folge: Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Gerichtskosten werden grundsätzlich hälftig geteilt. Die Kostenentscheidung muss nicht mehr nach § 91a ZPO erfolgen.

     

    b) Kostenquote

    „Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten dieses Vergleichs jeweils zur Hälfte (oder 40 : 60 etc.). Mit dieser Vereinbarung ist die Kostenfrage abschließend geregelt; eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst.“

     

    Beachten Sie — Bei mehreren Klägern oder Beklagten sollte zusätzlich geregelt werden, ob die Quote gesamtschuldnerisch oder nach bestimmten Anteilen gilt.

     

    c) Eine Partei übernimmt sämtliche Kosten

    „Die Beklagten/Klägerseite trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten dieses Vergleichs. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit sämtliche Kostenfolgen des Rechtsstreits abschließend geregelt sind. Eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst.“

     

    d) Vergleich nach (teilweiser) Klagerücknahme

    Hier ist besondere Sorgfalt erforderlich, weil unterschiedliche Beendigungstatbestände zusammentreffen können.

     

    „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem vorliegenden Vergleich der gesamte noch rechtshängige Streitstoff erledigt wird.

     

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die teilweise Klagerücknahme entstandenen Kosten tragen die Parteien im Verhältnis 40 % Klägerseite zu 60 % Beklagtenseite. Mit dieser Vereinbarung ist die Kostenfrage abschließend geregelt. Eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst.“

     

    Beachten Sie — Bei einer Klagerücknahme sind die besonderen gebührenrechtlichen Folgen der Rücknahme zusätzlich zu prüfen. Die Vergleichsformulierung allein garantiert hier keine einheitliche Gebührenermäßigung. Dies bedeutet, dass bei einer (teilweisen) Klagerücknahme neben dem Vergleich ein eigener gebührenrechtlicher Beendigungstatbestand vorliegen kann. Deshalb darf man nicht allein aus der Kostenklausel im Vergleich schließen, dass insgesamt die 1,0-Gebühr nach Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG anfällt.

     

    • Beispiel

    Der Kläger macht 50.000 EUR geltend. In der mündlichen Verhandlung nimmt er einen Teil der Klage zurück und schließt über den verbleibenden Streitstoff einen Vergleich. Es sind zwei Vorgänge auseinanderzuhalten:

    1. Teilweise Klagerücknahme

    Für den zurückgenommenen Teil gelten die besonderen Gebührenfolgen der Klagerücknahme nach Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG.

    2. Vergleich über verbleibenden Teil

    Hier ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG erfüllt sind.

     

    MERKE — Die Kostenvereinbarung beantwortet nur die Frage: Wer trägt die entstandenen Gerichtskosten? Die Nrn. 1210, 1211 KV GKG beantworten hingegen die Frage: Welche Gerichtsgebühr ist überhaupt entstanden? Das sind zwei verschiedene Ebenen. So kann z. B. trotz einer Kostenquote von 50:50 für einen bestimmten Teil des Verfahrens eine andere Gebühr als die 1,0-Gebühr entstehen.

     

    Besonderheit: vollständige Klagerücknahme

    Hier kommt insbesondere der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG in Betracht, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb muss man bei einer Kombination von Rücknahme und Vergleich immer gegenstandsbezogen prüfen:

     

    Verfahrensabschnitt

    Prüfung

    zurückgenommener Anspruch

    Ermäßigung wegen Klagerücknahme (Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG)?

    verbleibender Anspruch

    Ermäßigung wegen Vergleichs (Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG)?

    Kostenregelung

    Wer trägt die entstandenen Kosten?

     

    MERKE — Bei einer Kombination aus Klagerücknahme und Vergleich sind die jeweiligen Beendigungstatbestände getrennt zu prüfen. Die im Vergleich vereinbarte Kostenquote regelt lediglich die Kostentragung. Sie bestimmt nicht, welcher Gerichtsgebührentatbestand nach dem GKG verwirklicht ist. Insbesondere kann die Rücknahme eigene Ermäßigungsvoraussetzungen auslösen, die von der gebührenrechtlichen Behandlung des anschließend verglichenen Streitstoffs zu unterscheiden sind.

     

    e) Vergleich bei Klage und Widerklage

    Bei Klage und Widerklage sollte klargestellt werden, dass die Kostenregelung den gesamten Prozess einschließlich Widerklage umfasst. Das verhindert insbesondere Unklarheiten darüber, ob sich die Kostenquote nur auf die Klage oder auch auf die Widerklage beziehen soll.

     

    „Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Widerklage und des vorliegenden Vergleichs im Verhältnis 50 % Klägerseite zu 50 % Beklagtenseite.

     

    Die Parteien regeln damit sämtliche Kosten des Rechtsstreits abschließend. Eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst.“

     

    f) Mehrvergleich: Regelung auch für nicht rechtshängige Ansprüche treffen

    „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich sowohl der gesamte rechtshängige Streitstoff als auch die in diesem Vergleich zusätzlich geregelten, bislang nicht rechtshängigen Ansprüche abschließend erledigt werden.

     

    Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Parteien im Verhältnis 50 % Klägerseite zu 50 % Beklagtenseite.

     

    Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Kostenfolgen des Rechtsstreits abschließend geregelt. Eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst.“

     

    Beachten Sie — Der Mehrvergleich erhöht in der Regel die anwaltlichen Gebühren durch eine zusätzliche 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem nicht rechtshängigen Wert. Das ist aber zu unterscheiden von der Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 KV GKG. Denn der Mehrvergleich führt nicht zu einer höheren Gerichtsgebühr für den bisherigen Prozessstoff.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 188 | ID 50925646