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  • · Fachbeitrag · Gebührenverzicht

    In der Partnerschaftsgesellschaft kann ein Gebührenverzicht teuer werden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Ein Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten ist im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, die berechtigten Interessen der Gesellschaft an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Verletzt ein Rechtsanwalt diese Pflicht, indem er ohne Zustimmung der übrigen Partner mit einer Mandantin einen Gebührenverzicht vereinbart, so ist er der Gesellschaft zum Schadenersatz in Höhe der entgangenen Gebühren verpflichtet (OLG Hamm 5.12.12, I 8 U 27/12, Abruf-Nr. 131672).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der klagenden Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Im Streit ist u.a. ein Gebührenverzicht des Beklagten gegenüber der Ehefrau T eines Studienfreunds, die der Beklagte in einem Rechtsstreit vertreten hatte. In dem Rechtsstreit war diese unterlegen. Der Beklagte hatte ihr gegenüber auf die Erstattung von Gerichtskosten, die vom Konto der Partnerschaftsgesellschaft gezahlt worden waren und auf jegliche Anwaltsgebühren verzichtet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin wegen des Gebührenverzichts Schadenersatz von rund 8.000 EUR. Die Klage hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Er hat gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen. Im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht war er gehalten, die berechtigten Interessen der Klägerin an der Realisierung ihrer Gebührenansprüche zu wahren. Indem der Beklagte mit T einen Erlassvertrag bezüglich der Vergütungsforderung der Klägerin geschlossen hat, hat er diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Denn der Erlassvertrag hat bewirkt, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen T gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen ist. Der Erlassvertrag wirkt auch für und gegen die Klägerin, da entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 PartGG i.V. mit § 125 Abs. 1 HGB Einzelvertretungsmacht des Beklagten bestand. Folgende Einwände konnten den Beklagten nicht entlasten: