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  • · Fachbeitrag · Gebührenrechtliche Einheit

    Honorar für Maßnahmen während des Verfahrens

    von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln

    | § 19 Abs. 1 RVG stellt klar: Einige anwaltliche Tätigkeiten sind demselben Rechtszug zuzuordnen und bilden gebührenrechtlich eine Einheit. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) deckt auch Vorbereitungshandlungen des gerichtlichen Verfahrens ab, wenn Ihr Mandant Ihnen einen unbedingten Auftrag zur Prozessvertretung erteilt (RVG prof. 14, 84). Wie Sie erreichen, dass Tätigkeiten während eines Rechtsstreits gesondert vergütet werden, lesen Sie im Folgenden. |

     

    1. Ablehnungsverfahren: Mündliche Verhandlung bringt Terminsgebühr

    Wird im laufenden Verfahren ein Richter oder Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten gebührenrechtlich zum Rechtszug, sodass für die Tätigkeit im Ablehnungsverfahren (§§ 42 ff. ZPO) keine gesonderte Vergütung entsteht. Von der Verfahrensgebühr werden also das Ablehnungsgesuch und eine Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung erfasst, § 44 Abs. 3 ZPO.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird über das Ablehnungsgesuch ausnahmsweise mündlich verhandelt, erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

     

    Wird gegen die ablehnende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) eingelegt, erhält der Anwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Gegenstandswert, der nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen ist, da für das Gericht Festgebühren entstehen (Nr. 1812 KV GKG), richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers, § 23 Abs. 2 RVG.

     

    2. Rechtsmittelverfahren im Zwischenstreit wird besonders vergütet

    Ein Zwischenstreit im laufenden Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG kommt vor allem in Betracht bei einer:

     

    • Zeugnis- oder Gutachtenverweigerung (§§ 387, 408 ZPO),
    • Pflicht zur Vorlage oder einem Streit über die Echtheit einer Urkunde,
    • Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens oder einem
    • Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 71 ZPO).

     

    Ist der Anwalt als Prozessbevollmächtigter einer Partei oder eines Zeugen beauftragt, erhält er für diese Tätigkeit keine gesonderte Vergütung. Wird allerdings gegen das im Zwischenstreit ergangene Zwischenurteil Berufung (§ 304 Abs. 2 ZPO) oder sofortige Beschwerde eingelegt (§ 71 Abs. 2, § 387 Abs. 3 ZPO), ist das Rechtsmittelverfahren eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der folgenden Ausgabe behandeln wir die Gebühren für Tätigkeiten nach dem Verfahren.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 105 | ID 42642628