Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Fernabsatzgeschäft

    Keine Vergütung nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts

    Immer mehr Mandatsverträge werden als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Wird der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann das bei einem Widerruf für die Vergütung des Rechtsanwalts gefährlich sein ( LG Flensburg 9.10.25, 4 O 80/25, Abruf-Nr. 251110 ).

     

    In diesem Fall kann der Rechtsanwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine schon geleistete Tätigkeit verlangen. Das Bereicherungsrecht greife auch nicht. § 357a Abs. 2 BGB sei insoweit abschließend, so das LG. Das folge aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere aus Art. 14 Abs. 4, der in § 357a Abs. 2 BGB umgesetzt wurde. Danach solle ein Verbraucher bei seinem Widerruf vor allen Kosten geschützt sein, die die Richtlinie nicht ausdrücklich vorsehe (EuGH 17.5.23, C-97/22, NJW 23, 2171).

     

    PRAXISTIPP — Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt 19.11.20, IX ZR 133/19, Abruf-Nr. 219415) sind auf Anwaltsverträge die Regeln für den Fernabsatz anwendbar. Daher müssen Sie stets die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten erfüllen (vgl. Härting NJW 16, 2937). Das gilt v. a. für die Pflicht zur Widerrufsbelehrung. Voraussetzung ist aber, dass die §§ 312b, 312g BGB anwendbar sind. Für Unternehmer als Mandanten gilt die Pflicht also nicht.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 121 | ID 50865096