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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    | In der Zwangsvollstreckung richten sich die Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV RVG. Sie entsteht jeweils mit einem Satz von 0,3. Das hört sich einfach an, bereitet im Detail aber immer wieder Kopfzerbrechen. Der folgende Beitrag zeigt, wie richtig gerechnet werden muss. |

    1. Entstehungsvoraussetzung der Verfahrensgebühr

    Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder der Gerichtsvollzieher/das Vollstreckungsgericht tatsächlich beauftragt wird. Eine vorzeitige Erledigung führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S. von Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG.

     

    • Beispiel 1

    Rechtsanwalt R wird von dem Gläubiger G mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt (Streitwert 5.000 EUR). Vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers zieht G den Auftrag zurück, weil der Schuldner ausgezogen ist.

    Lösung:

    0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG

    5.000 EUR

    90,30 EUR

    Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

    18,06 EUR

    19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

    20,59 EUR

    Summe

    128,95 EUR