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  • · Fachbeitrag · Auslagenerstattung

    Aktuelles zu den Reisekosten einer Partei

    von Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich

    | Reisekosten von Anwalt und Partei sind ein stetiger Streitpunkt bei der Abrechnung. Der Autor bringt Sie mit der aktuellen Rechtsprechung auf den neuesten Stand - in diesem Beitrag zunächst zu den Parteireisekosten. |

     

    1. Höhe der Erstattung richtet sich nach JVEG

    Kosten der Partei für notwendige Reisen sind erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Höhe der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des JVEG über die Zeugenentschädigung (§§ 1 bis 7 und 19 bis 22 JVEG). Verdienstausfall (§ 22 JVEG: bis zu 21 EUR/Stunde) kann ebenfalls erstattungsfähig sein, weil die Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO entgegen ihrem Wortlaut nicht nur die „Zeitversäumnis“ nach § 20 JVEG, sondern auch den „Verdienstausfall“ nach § 22 JVEG umfasst (BGH AGS 12, 199; NJW 09, 1001).

     

    PRAXISHINWEIS | Nimmt eine Partei zur notwendigen Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen bezahlten Urlaub, wird ihr allerdings kein Verdienstausfall, sondern nur die Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG erstattet. Erstattungsfähig ist nur ein tatsächlich eingetretener Verdienstausfall, der bei einem bezahlten Urlaub nicht eintritt (BGH AGS 2012, 199).