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  • · Nachricht · Anwaltsgebühren

    Wenn der Sachverständige unterschiedliche Fassungen des Gutachtens liefert

    | Wenn der Sachverständige für die Parteien unterschiedliche Gutachtenversionen einreicht, kann dies nicht nur die Besorgnis der Befangenheit begründen, sondern auch den Vergütungsanspruch entfallen lassen (LG Bremen 2.2.21, 1 O 201/18, Abruf-Nr. 223437 ). |

     

    Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG entfällt eine Vergütung, wenn der Sachverständige im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen. Das sieht das LG für gegeben an, wenn der Sachverständige durch eine gesonderte Gutachtenfassung einer Partei bestimmte Aspekte besonders akzentuieren will.

     

    MERKE | Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird. Das ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste und sich geradezu aufdrängt. Maßstab ist dabei die absolute Neutralitätspflicht des Sachverständigen im gerichtlichen Erkenntnisverfahren.

     
    Quelle: ID 47503238