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  • · Fachbeitrag · Zusatzgebühr

    Zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV RVG nach neuem Recht

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Augsburg/Münster

    | Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Bedeutung der Vorschrift wird künftig noch zunehmen, nachdem der Gesetzgeber zum 1.7.17 das Recht der Einziehung in den §§ 73 ff. StGB völlig umgestaltet hat. Das LG Berlin hat sich in seinem Beschluss aktuell mit den gebührenrechtlichen Auswirkungen der Neuregelung befasst. |

     

    Sachverhalt

    Der Pflichtverteidiger hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung verteidigt, das sich nach dem Rechtszustand nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ zum 1.7.17 richtete. In der Anklageschrift hatte der Staatsanwalt die Einziehung des durch die Betrugstaten erlangten Betrags von über 4.000 EUR angekündigt. Der Pflichtverteidiger hat die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG n.F. geltend gemacht. Diese ist zunächst vom AG nicht, auf das Rechtsmittel des Verteidigers hingegen vom LG Berlin festgesetzt worden (16.1.18, 501 Qs 127/17, Abruf-Nr. 200061).

     

    • Leitsatz: LG Berlin 16.1.18, 501 Qs 127/17

    Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG n. F. entsteht auch, wenn die gemäß §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient (Abruf-Nr. 200061).