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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Gebühren

    Kein Wegfall der Befriedungsgebühr nach Wiederaufnahme der Ermittlungen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO das Ermittlungsverfahren eingestellt und ist dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG angefallen, fällt sie nicht dadurch wieder weg, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt (AG Berlin-Tiergarten 26.2.14, (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13), Abruf-Nr. 142479).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Angeklagten wurde ermittelt. Seine Verteidigerin hat eine Stellungnahme zur Sache abgegeben. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf das Rechtsmittel der Geschädigten wurde das Verfahren sofort wieder aufgenommen und der Angeklagte später freigesprochen. Seine Verteidigerin hat im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat sie jedoch nicht festgesetzt. Die Erinnerung der Verteidigerin hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat sich der Argumentation der Verteidigerin angeschlossen. Diese hatte ihre Erinnerung damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren jederzeit von der Staatsanwaltschaft aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgenommen werden kann. Trotzdem ist unstreitig, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfallen lässt. Die Gebühr fällt schon zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung an. Ob oder wann gegebenenfalls das Verfahren nach der Einstellung doch wieder aufgenommen wird und aus welchen Gründen die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt, kann an dem Anfall der Gebühr nichts mehr ändern.

     

    Praxishinweis

    Aus § 15 Abs. 4 RVG wird für das Gebührenrecht der Grundsatz abgeleitet, dass nach dem Entstehen einer Gebühr nachträgliche Änderungen im Verfahren keine Auswirkungen auf die einmal entstandenen Gebühren haben. Das gilt im Übrigen nicht nur für den Grund, sondern auch für die Höhe der Gebühr. Nachträgliche Begebenheiten im Verfahren, die Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben könnten, bleiben ohne gebührenrechtliche Auswirkungen. Das gilt im Strafverfahren z.B. für nachträgliche Änderungen im Gebührenrahmen. Die können eintreten, wenn ein beim LG angeklagtes Verfahren von diesem (nur teilweise) beim AG eröffnet wird. Die einmal nach der Ordnung des LG entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG bleibt in der Höhe bestehen und wandelt sich nicht etwa in eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG um (LG Bad Kreuznach AGS 11, 435).

     

    MERKE | Einmal entstandene Gebühren bleiben dem Verteidiger erhalten.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 156 | ID 42576500