Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Zeugenbeistand

    Vertretung des Halters im Bußgeldverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr schreibt die Verwaltungsbehörde oft zuerst den Halter an. Der sucht anwaltliche Hilfe. Nun müssen Sie entscheiden, wie Sie abrechnen und ob der Deckungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht. Die Antwort hängt allerdings an einer Vorfrage: Wird gegen den Halter ermittelt, oder ist er nur Zeuge?

    Gegen den Halter wird ermittelt

    Wird gegen den Halter ermittelt, weil die Behörde davon ausgeht, er sei gefahren, wird dieser den Anwalt mit seiner Verteidigung beauftragen, sodass die Gebühren nach den Nrn. 5100 ff. VV RVG anfallen. Der Anwalt erhält eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5101 oder 5103 oder 5105 VV RVG, je nach Höhe des Bußgelds. Weist der Anwalt darauf hin, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sei und wird das Verfahren daraufhin gegen diesen eingestellt, erhält der Verteidiger noch die zusätzliche Gebühr der Nr. 5115 VV RVG i. V. m. Nr. 5107 oder 5109 oder 5111 VV RVG, wiederum je nach Höhe des Bußgelds. Die zusätzliche Gebühr entsteht auch, wenn sich ein Bußgeldverfahren gegen den tatsächlichen Fahrer anschließt, da jedenfalls das Verfahren gegen den Halter beendet ist.

    Gegen den Halter wird nicht ermittelt

    Anders verhält es sich dagegen, wenn gegen den Halter nicht ermittelt wird, sondern er – i. d. R. ausdrücklich als Zeuge – lediglich angeschrieben wird, weil man von ihm Auskunft haben möchte, wer gefahren ist. Solche Fälle kommen insbesondere vor, wenn der Halter eine juristische Person ist oder wenn aus anderen Gründen ersichtlich ist, dass er nicht der Fahrer gewesen sein kann, etwa wenn das Frontfoto eine Frau ausweist, es sich bei dem Halter aber um einen Mann handelt. In der Praxis ist zu beobachten, dass auch hier unreflektiert die Tätigkeit eines Verteidigers abgerechnet wird. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil gegen den Halter gar kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Zwar erklärt Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG die Vorschriften nach Teil 5 VV RVG für entsprechend anwendbar, wenn der Anwalt einen Zeugen vertritt. Damit ist aber noch nicht gesagt, welche Gebühren anfallen.