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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Verfahrensverbindung: Gebühr fällt an, ohne dass explizit zur Sache aufgerufen wurde

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Werden Verfahren erst in der Hauptverhandlung verbunden, stellt sich für den Rechtsanwalt die Frage, wie sich dies auf die Terminsgebühr auswirkt. Ob ihm eine oder mehrere Gebühren zustehen, kann von Kleinigkeiten und dem zeitlichen Ablauf abhängen. Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn in der Sache eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Setzt das voraus, dass ausdrücklich dazu aufgerufen wurde? Nein, hat das LG Düsseldorf bekräftigt (7.8.15, 10 KLs 1/14). Worauf der Pflichtverteidiger achten sollte, um seinen Gebührenanspruch zu sichern, erklärt der folgende Beitrag. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Angeklagten war beim LG Strafverfahren 1 anhängig. In diesem war der Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Mitte April 2013 bestimmt. Im März 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten eine weitere Anklage beim AG (Verfahren 2). Die Akte von Verfahren 2 wurde im Verfahren 1 als Beiakte genommen. Der Rechtsanwalt konnte die Akte Anfang April 2013 einsehen. Mit Schriftsatz zeigte er unmittelbar an, dass der Angeklagte ihn auch in Verfahren 2 als Verteidiger beauftragt hatte. Er beantragte, ihn auch für dieses Verfahren als Pflichtverteidiger beizuordnen und das Verfahren 2 zum Verfahren 1 zu übernehmen. Ab Mitte April 2013 sollte gemeinsam verhandelt werden. Die Strafkammer übernahm mit Verfügung vom 11.4.13 das Verfahren 2. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklageschrift, die bislang noch nicht zugestellt war, an den Angeklagten sowie den Pflichtverteidiger.

     

    Mitte April wurde die Sache im Hauptverhandlungstermin des Verfahrens 1 aufgerufen. Es wurde festgestellt, wer anwesend war und wie das Gericht besetzt war. Zudem stellte das Gericht die Personalien des Angeklagten fest. Danach erklärten Angeklagter und Pflichtverteidiger, hinsichtlich des Verfahrens 2 darauf zu verzichten, die Einlassungsfrist einzuhalten. Das Gericht verkündete für Verfahren 2 einen Eröffnungsbeschluss. Der Vorsitzende teilte mit, es sei beabsichtigt - neben weiteren Verfahren, die sich gegen den Angeklagten richteten - auch Verfahren 2 hinzuzuverbinden. Da keine Einwendungen erhoben wurden, wurden Verfahren 1 und 2 verbunden. Der Pflichtverteidiger machte erfolgreich auch eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin im Verfahren 2 geltend.