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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Hauptverhandlungsdauer: Das gilt für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Das RVG sieht für den Pflichtverteidiger sog. Längenzuschläge zur Terminsgebühr vor, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden gedauert hat. In der Rechtsprechung der OLG ist dabei bisher heftig umstritten gewesen, wie die maßgebliche Hauptverhandlungsdauer berechnet wird und ob und wie längere Sitzungspausen zu berücksichtigen sind. Dazu hatte sich zuletzt noch das OLG Koblenz zu Wort gemeldet. Das KostRÄG 2021 sorgt insofern nun aber endgültig für klare Regeln und beendet den Streit. |

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Koblenz hatte einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt (30.9.19, 1 StE 6 OJs 36/17, Abruf-Nr. 219243). Danach sollte für die Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger gelten:

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