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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Dann ist im Haftprüfungstermin verhandelt worden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Um die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG entsteht in der Praxis häufig Streit. Dabei geht es meistens um die Frage, ob im Haftprüfungstermin „verhandelt“ worden ist. Dazu hat jetzt noch einmal das LG Bad Kreuznach Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Pflichtverteidiger hatte nach Abschluss eines Betäubungsmittelverfahrens auch die Vernehmungsterminsgebühr nach der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG geltend gemacht. Der Bezirksrevisor wandte dagegen ein, dass nicht über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft im Haftprüfungstermin verhandelt worden sei. Im Protokoll sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben. Dies stelle kein Verhandeln i. S. d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG dar.

     

    Der Pflichtverteidiger erklärte demgegenüber, dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Vielmehr habe er im Termin die fehlende Fluchtgefahr und die festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder ausgeführt. So habe er dargelegt, dass der Mandant sich dem Verfahren nicht entziehen, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem der Staatsanwalt dann jedoch im Termin bekannt gegeben habe, dass sich zwischenzeitlich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen. Vor diesem neuen Hintergrund habe er keine Erfolgsaussichten mehr für sein Anliegen zu erkennen vermocht, die Untersuchungshaft zu beenden. Diese Ausführungen reichten dem Gericht für eine Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (LG Bad Kreuznach 10.8.20, 2 KLs 1042 Js 12567/18, Abruf-Nr. 218746).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG ist letztlich zu Recht festgesetzt worden. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Haftprüfungsantrag zwar im Haftprüfungstermin zurückgenommen worden ist, davor jedoch die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erörtert worden ist. Nach dem dargestellten Ablauf des Haftprüfungstermins ist i. S. d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG „verhandelt“ worden (vgl. dazu auch Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4102 VV Rn. 30 ff. m. w. N.). Dass diese Erörterungen tatsächlich stattgefunden hatten, hatte der Staatsanwalt im zugrunde liegenden Fall nach telefonischer Rückfrage des Gerichts bestätigt.

     

    PRAXISTIPP | Für Sie als Verteidiger gilt: Achten Sie in den Haftprüfungsterminen auf ein aussagekräftiges Protokoll. Bitten Sie ggf. den (Ermittlungs-)Richter festzuhalten, wozu genau im Termin Stellung genommen worden ist. Das vereinfacht das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren erheblich.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 8 | ID 46943605