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  • 15.01.2021 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Keine zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn nur ein Fortsetzungstermin vermieden wird

    | Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann auch entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Dies setzt auch nach dem LG Siegen aber voraus, dass es sich nicht nur um einen Fortsetzungstermin handelt, der nach Unterbrechung der Hauptverhandlung aufgrund einer Einstellung oder aufgrund einer Rücknahme der Berufung entbehrlich wird. |