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  • 24.03.2026 · Fachbeitrag · Strafprozess

    Zum Zweiten: Strafverfahren und selbstständiges Einziehungsverfahren

    | Das AG Wildeshausen hatte – leider falsch – entschieden, welche Gebühren der Verteidiger abrechnen kann, wenn er den Angeklagten sowohl im Strafverfahren als auch im sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren vertreten hat (Abruf-Nr. 50540380 ). Nun liegt die Beschwerdeentscheidung des LG Oldenburg (27.10.25, 5 Qs 343/25, Abruf-Nr. 251400 ) vor, die das AG korrigiert. |