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Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde
Das OLG Brandenburg hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig angesehen ( 24.11.25, 1 Ws 150/25 S, Abruf-Nr. 252081 ).
Der Angeklagte ist als Heranwachsender durch das AG u. a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen worden. Dagegen hat der Verteidiger Berufung eingelegt. In der Entscheidung, mit der das LG die Berufung verworfen hat, hat die Jugendkammer davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gegen diese Kostenentscheidung hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt.
Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejahe die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist. Das sei im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall (vgl. BGH 5.3.24, 1 StR 408/23, Abruf-Nr. 240690; OLG Dresden 9.3.00, 1 Ws 65/00, NStZ-RR 00, 224). Diese Einheitlichkeit habe der Gesetzgeber bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. OLG Hamm 22.10.13, III-2 Ws 228/13).
Die Entscheidung ist zutreffend. Es handelt sich nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen kann (vgl. dazu zuletzt OLG Braunschweig 19.1.23, 1 Ws 309/22, AGS 23, 80 m. w. N.). Denn im Fall des § 55 Abs. 2 JGG ist ein weiteres Rechtsmittel ausnahmslos ausgeschlossen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)