· Nachricht · Strafprozess
Vernehmungsterminsgebühr für Vorführtermin nach § 115a StPO
| In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr. 251112 ). |
Das LG hat ein „Verhandeln“ im Sinn der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG bejaht. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten AG gemäß § 115a StPO gehandelt habe (so auch LG Frankfurt a. M. 22.7.25, 5/15 Qs 27/25). Zwar seien die Entscheidungsbefugnisse des Richters im Vorführungstermin auf einen engen Zuständigkeitsrahmen begrenzt. Erhebe der Beschuldigte jedoch Einwendungen gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug, die nicht offensichtlich unbegründet seien, oder habe der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, müsse er den zuständigen Richter und die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten und eine Entscheidung herbeiführen (vgl. BGH 5.12.96, 1 StR 376/96, NJW 1997, 1452).
Die Entscheidung ist zutreffend. Das folgt allein schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Anwendung auf die Termine nach § 115a StPO nicht ausschließt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer (angeblichen) Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters. Denn der kann – wenn auch ggf. in Absprache – mit dem Richter des zuständigen AG über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden. Also kann darüber auch „verhandelt“ werden. Daher müssen die entsprechenden Tätigkeiten des Pflichtverteidigers honoriert werden.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)