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  • · Nachricht · Strafprozess

    Gezieltes Schweigen und Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO

    Das LG Mannheim hat entschieden, ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Für eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, eine Einstellung des Verfahrens zu fördern (LG Mannheim 22.10.25, 4 Qs 61/25, Abruf-Nr. 251109 ).

     

    Eine Kausalität fordert das LG nicht: Es genügt jede Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert. Zwar kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen. Das heißt aber nicht automatisch, dass das gezielte Schweigen des Verteidigers ungeeignet war, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden. Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG entfällt nicht zwingend. Aber: Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wird, ist die anwaltliche Mitwirkung nicht mehr objektiv geeignet, die Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen zu fördern.

     

    Den letzten Punkt muss man kritisch sehen (so auch BGH 20.1.11, IX ZR 123/10, Abruf-Nr. 110580). Denn durch eine solche Verknüpfung müsste die Mitwirkung des Verteidigers quasi „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein. Das wird aber von der ganz h. M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31). Inzwischen hat das LG den Beschluss allerdings wieder aufgehoben, weil der Beschwerdewert i. H. v. 200 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO a. F.) nicht erreicht war.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 62 | ID 50777676