· Nachricht · Strafprozess
Der richtige Zeitpunkt für den Pauschgebührantrag
| Wird ein Pauschgebührantrag (§ 51 RVG) zu früh gestellt, muss der Pflichtverteidiger mit dessen Zurückweisung rechnen. Dazu hat jetzt das OLG Braunschweig (7.3.25, 1 AR 21/24, Abruf-Nr. 248298 ) noch einmal Stellung genommen. |
Der Angeklagte ist vom LG freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Daraufhin hat der Pflichtverteidiger die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt. Das OLG hat den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 RVG nicht vorlagen. Danach komme eine Pauschgebühr auch für abgeschlossene Verfahrensabschnitte nur nach Eintritt der Rechtskraft in Betracht. Unerheblich sei, dass nach § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt werden kann. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und folge daraus, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr ‒ abweichend von § 8 Abs. 1 S. 2 RVG ‒ erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig wird. Das OLG hat auch keinen Vorschuss (§ 51 Abs. 1 S. 1 und 5 RVG) bewilligt. Das sei nur möglich, wenn eine Pauschgebühr nicht nur mit Sicherheit zu erwarten sei und das Verfahren lange gedauert habe/dauern werde, sondern dem Verteidiger zudem nicht zugemutet werden könne, die endgültige Festsetzung abzuwarten. Dazu habe der Verteidiger nichts vorgetragen.
MERKE | M. E. hätte man auch anders entscheiden können. Denn das RVG nennt keinen Zeitpunkt, zu dem der Pauschgebührantrag zu stellen ist. Er kann zwar grds. erst gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und die gesetzliche Gebühr gem. § 8 RVG fällig ist. Das wird i. d. R. sein, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen ist (so die allgemeine Meinung in der Literatur, s. u. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., § 51 Rn 75). Die h. M. in der OLG-Rechtsprechung zum RVG sieht das aber leider anders (Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a. a. O.). |
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)