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Verdienstausfallentschädigung für den ehrenamtlichen Richter
Auch bei der „Bezahlung“ ehrenamtliche Richter läuft nicht immer alles glatt. Das beweist der Streit eines Ersatzschöffens mit der Landeskasse um die Höhe seiner „Vergütung“ in einem Strafverfahren. Konkret ging es um die Tätigkeit in einem Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 S. 1 StPO. Das OLG Celle lehnte eine Verdienstausfallentschädigung ab ( 18.11.25, 2 Ws 277/25, Abruf-Nr. 251901 ).
Der Schöffe hatte eine Verdienstausfallentschädigung nach § 18 JVEG von 1.200 EUR beantragt. Das LG hatte für die 41-stündige Tätigkeit nur eine Vergütung nach § 16 JVEG von 277 EUR festgesetzt.
Das OLG meint, einem ehrenamtlichen Richter sei ein Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG grundsätzlich nur zu erstatten, wenn sich sein Arbeitseinkommen durch die Heranziehung zum Richteramt tatsächlich mindert. Ein Verdienstausfall könne nur während der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit eintreten. Das müsse für einen Freiberufler ebenso gelten. Durch die frei disponible, nicht an eine Verhandlung gebundene Selbstlesung sei dem Schöffen kein Verdienstausfall, sondern lediglich ein Verlust an Freizeit entstanden. Er hätte die Akten grundsätzlich auch außerhalb der Arbeitszeit lesen können (so auch LSG Sachsen-Anhalt 21.3.14, L 1 SV 1/12 B; s. a. BeckOK KostR/Bleutge, 50. Ed., JVEG § 18 Rn. 4).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)