06.02.2021 · Fachbeitrag · Säumniskosten
Betroffener muss auf Rücknahme des Einspruchs kurz vor der Hauptverhandlung hinweisen
| Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt ein Betroffener auch bei vollem Erfolg seines Rechtsmittels, wenn er den Einspruch erst so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, dass dies der Richter nicht mehr mitbekommen konnte. Das ist das Fazit aus einer Entscheidung des OLG Bremen. |
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