02.09.2019 · Fachbeitrag · Rechtsmittel
Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren
| Legt der Verteidiger, der im vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, ein strafverfahrensrechtliches Rechtsmittel ein, gehört dies gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG nicht zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz, sondern ist noch der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen. Nimmt er jedoch das Rechtsmittel zurück oder prüft er die Erfolgsaussichten, gehört dies zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. So sieht es für die Revision das LG Osnabrück (3.7.19, 1 KLs 5/18, Abruf-Nr. 210645 ). |