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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    Neues zur Rahmengebühr im Bußgeldverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Vor allem in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wird nach wie vor um die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren gestritten. Argumentationshilfen für Anwälte bietet jetzt eine Entscheidung des LG Itzehoe. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschluss ist in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Im Bußgeldbescheid war eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt, außerdem drohten dem Betroffenen zwei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) und ein Fahrverbot von einem Monat. Das AG hat das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen Verjährung eingestellt. Gestritten wurde um die Höhe der dem Betroffenen zu erstattenden Gebühren. Der Verteidiger hatte jeweils die Mittelgebühr angesetzt, das AG wollte darunter bleiben. Das LG hat sich dem Verteidiger angeschlossen (9.10.18, 2 Qs 46/18, Abruf-Nr. 205311).

     

    Entscheidungsgründe

    Ausgangspunkt für die Bemessung ist der Mittelbetrag der Rahmengebühr. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind zwar als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen. Das LG kommt aber zur Festsetzung der Mittelgebühr. Grund: Das Verfahren war durchschnittlich. Dabei stellt das LG auf folgende Umstände ab: