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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    2 Punkte in Flensburg sind mehr als ausreichend

    von RA Detlev Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind grundsätzlich als zumindest durchschnittliche Bußgeldverfahren anzusehen, was erst recht gilt, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) in Betracht kommt (AG Rudolstadt 20.9.11, 3 C 19/09, Abruf-Nr. 113861).

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Erstattung restlicher Anwaltsgebühren. Wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit drohte dem Kläger zwar kein Fahrverbot, aber ein Bußgeld von 75 EUR und Eintragung von zwei Punkten im VZR bei einer bestehenden Voreintragung. Der Verteidiger des Klägers hat bei der Grund- und Verfahrensgebühr eine Mittelgebühr angesetzt. Die Beklagte meint, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund ihres „Massencharakters“ von vornherein nur die Festsetzung einer Gebühr deutlich unter der Mittelgebühr einem billigen Ermessen i.S. des § 14 RVG entspricht. Die Klage hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Mittelgebühr ist grundsätzlich zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit i.S. des § 14 Abs. 1 RVG handelt. Nach der Rechtsprechung des zuständigen LG Gera (LG Gera JurBüro 00, 581) sind Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren als zumindest durchschnittliche Bußgeldverfahren anzusehen, was erst recht gilt, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten im VZR in Betracht kommt (LG Gera, a.a.O.). Eine „automatische“ Gebührenreduzierung, nur weil es sich vorliegend um eine „Verkehrsordnungswidrigkeit“ handelt, ist weder durch das Gesetz noch durch die amtliche Gesetzesbegründung gedeckt. Im konkreten Fall ist die Angelegenheit als zumindest durchschnittlich anzusehen. Umfang und Schwierigkeit sind angesichts der Besprechungen, der Einholung eines „Gegengutachtens“, der Beweisanträge und der letztlich erfolgreichen Verhandlung mit und vor dem Gericht zumindest durchschnittlich. Wie auch die RA-Kammer Thüringen in ihrem Gutachten plausibel dargelegt. Die Bedeutung ist vor allem wegen der drohenden zwei Punkte im VZR für den vorbelasteten Kläger, der als Vielfahrer beruflich auf seinen Pkw anwiesen ist, nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Da die Höhe des Bußgelds Grundlage für die Einordnung in eine der drei gesetzlich vorgesehenen Stufen des Gebührenrahmens ist, kann sie nur bedingt dazu verwendet werden, eine weitere Herabsetzung der Anwaltsgebühren zu rechtfertigen.