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Richtiges Vorgehen gegen den falschen Kostenansatz
Der BGH hat entschieden, wie sich ein Verurteilter gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen bei den Verfahrenskosten wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.
Danach ist es für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich, ob der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Es besteht kein Anspruch, dass die Verwaltungsvorschrift beachtet wird (BGH 10.3.26, 1 StR 316/25, Abruf-Nr. 253819). Der Kostenansatz ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt ergeht. Den Interessen des Verurteilten (z. B. mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) kann auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (BGH 27.8.20, 3 StR 158/20; BVerfG 27.6.06, 2 BvR 1392/02).
Das bedeutet: Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist grundsätzlich nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen. Ausnahme: Der Kostenansatz verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stehen (LG Düsseldorf 8.9.25, 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, AGS 25, 475). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist im Beitreibungsverfahren zu erörtern.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)