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  • · Nachricht · Pauschgebühr

    Verfahrensgebühr im Gesamtstrafenverfahren ‒ nein oder ja?

    | Umstritten ist, ob im (nachträglichen) Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO für den Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG entsteht, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat. Das LG Bonn verneint dies (31.8.21, 29 Qs 6/21, Abruf-Nr. 225006 ). |

     

    Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung sieht dies anders (OLG Bamberg JurBüro 20, 23; OLG Brandenburg AGS 18, 494; LG Cottbus RVGreport 18, 385; LG Nürnberg-Fürth 13.12.19, 12 Qs 33/19; LG Osnabrück AGS 20, 509).

     

    Das LG Bonn hatte diese Frage aber bereits im Jahr 2017 in einer Einzelrichterentscheidung verneint (vgl. RVGreport 17, 297) und hält jetzt an seiner Mindermeinung fest. Das will das LG mit der Entstehungsgeschichte des RVG und anderen Nachtragsverfahren begründen, die auch nicht von eigenen Gebühren erfasst würden. Dieser Versuch schlägt fehl. Denn insoweit das LG im Übrigen einen Pflichtverteidiger auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG verweist, ist das das bekannte „Spiel“ und eine Pauschgebühr wird durch die restriktive OLG-Rechtsprechung zu § 51 RVG auch hier vom zuständigen OLG im Zweifel nicht gewährt werden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 47698491