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  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Revisionsverfahren: Welche Tätigkeiten darf der BGH mit einer Pauschgebühr honorieren?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Der BGH ist für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (BGH 25.10.11, 1 StR 254/10, Abruf-Nr. 120925 .

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde vom LG freigesprochen. Dagegen haben Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin Revisionen eingelegt. Der BGH hat die Revisionen in der Hauptverhandlung verworfen. Der Pflichtverteidiger beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens. Anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 VV RVG fordert er 1.236 EUR und anstelle der Gebühren gemäß Nr. 4132 VV RVG 456 EUR, insgesamt also 1.692 EUR. Der BGH hat ihm anstelle der gesetzlichen Gebühr für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 EUR bewilligt. Den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren hat er zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH ist zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nicht befugt. Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des LG gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen sind allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung. Die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des BGH erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem BGH. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb zurückzuweisen.