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  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Nach diesen Kriterien bestimmt sich ihre Höhe

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Höhe der Pauschgebühr in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bestimmt sich unter anderem nach dem Zeitaufwand und dem Aktenumfang (OLG Saarbrücken 11.5.15, 1 AR 2/15, Abruf-Nr. 145815).

     

    Sachverhalt

    Pflichtverteidiger R vertrat den Angeklagten A in einem Wirtschaftsstrafverfahren. Als A rechtskräftig verurteilt war, beantragte R eine Pauschgebühr (§ 52 RVG). Das OLG sprach sie nur teilweise, mit knapp 5.300 EUR, zu.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verfahren ist wegen folgender Kriterien „besonders umfangreich“: