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  • · Fachbeitrag · Mittelgebühr

    Straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren: Auszugehen ist von der Mittelgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist ein Dauerbrenner. Dabei steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob Ausgangspunkt/Grundlage auch in diesen Verfahren die Mittelgebühr ist oder ob davon stets ein Abschlag vorzunehmen ist. Jetzt hat sich das LG Cottbus noch einmal mit dieser Problematik auseinandergesetzt. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig, in dem ihm eine Geldbuße von 200 EUR, zwei Punkte im FAER sowie ein einmonatiges Fahrverbot drohte. Das AG hat den Betroffenen nach einer 15-minütigen Hauptverhandlung freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der Staatskasse auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung ging es um die Frage, ob der Ansatz der Mittelgebühr durch den Verteidiger zutreffend ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat die Frage bejaht und stellt dazu fest (2.10.17, 22 Qs 149/17, Abruf-Nr. 197802): Grundlage für die Abrechnung der Tätigkeit des Anwalts ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr und keineswegs ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem sog. „Normalfall“, und es steht dem Wahlverteidiger die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 14 Rn. 10, 54 m. w. N.).

     

    Daher konnte das LG eine Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung nicht erkennen. Das LG hat keine Umstände erkannt, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Es hat sich um einen für Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren normalen Bearbeitungsaufwand gehandelt. Die Sache hatte auch einen durchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeitsgrad.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen (siehe auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 5 VV Rn. 54 ff. m. w. N. und die Zusammenstellung der Rechtsprechung S. 1613 ff.). Sie liefert Argumente für entsprechende Auseinandersetzungen:

     

    • Der Ansatz, die Mittelgebühr als Ausgangspunkt für die Ermessensausübung anzunehmen, ist zum einen geboten, um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (vgl. LG Potsdam Rpfleger 15, 23).

     

    • Zum anderen wird der Wille des Gesetzgebers, die konkrete Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr einzuordnen, auch aus der aus den Gesetzgebungsmotiven hervorgehenden und durch den Gesetzgeber angewandten Systematik bei der Regelung der Gebühren für den Pflichtverteidiger deutlich.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 5 | ID 45008238