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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzungsverfahren

    Teilfreispruch: Ermittlung der zu erstattenden Verteidigerkosten ist Sache des Rechtspflegers

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Die Ermittlung der erstattungsfähigen Verteidigerkosten nach Teilfreispruch ist originäre Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren. Mithin kann die Bescheidung eines Kostenfestsetzungsantrags nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antragsteller die erstattungsfähigen Kosten nicht nach der Differenztheorie berechnet habe.
    • 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben, wenn entgegen dem vorgenannten Leitsatz die Bescheidung eines Kostenfestsetzungsantrags abgelehnt wird. Dies gilt sogar, wenn das Rechtsmittel verspätet eingelegt wurde und damit unzulässig ist.

    (LG Hildesheim 22.12.14, 22 Qs 15/14, Abruf-Nr. 144273)

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist im Strafverfahren teilweise freigesprochen worden. Nach der Kostenentscheidung hat er die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Verteidigung der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat beantragt, Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen festzusetzen. Dabei hat er die gesamten Aufwendungen, die ihm für die Mandatierung seines Verteidigers in dem Verfahren entstanden waren, geltend gemacht.

     

    Der Rechtspfleger des AG übersandte dem Verteidiger im Verfahren ohne Fristsetzung „die eingeholte Stellungnahme der Bezirksrevisorin zur Kenntnis und der Bitte um weitere Veranlassung“. Diese war der Auffassung, dass der Verteidiger aufzufordern sei, unter Anwendung der sogenannten Differenztheorie einen Vergütungsantrag einzureichen. Das Gesamthonorar und das fiktive Honorar, das dem Verteidiger zustehen würde, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären, seien aufzuführen. Der Verteidiger antwortete nicht. Daraufhin wies der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag zurück und führte zur Begründung aus, dass nach jetzigem Stand - Bekanntgabe des Gesamthonorars ohne Gegenüberstellung des fiktiven Honorars - keine abschließende Beurteilung möglich sei.