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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Nach einer Abtretung ist keine „Geldempfangsvollmacht“ nötig

    Über manche Entscheidungen kann man nur den Kopf schütteln und sich wundern, mit welchen unsinnigen Fragen sich Verteidiger und Gericht befassen müssen, wenn es um Einwände der Staatskasse gegen die Kostenfestsetzung geht. Das gilt auch für einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Hamburg-Harburg (25.4.23, 664 Ds 4/22 jug., Abruf-Nr. 236318).

     

    Dort war der Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden und hatte seinen Erstattungsanspruch an seine Verteidigerin abgetreten (§ 43 RVG). Diese machte den Anspruch geltend, der nun ihrer war. Die Vertreterin der Staatskasse fordert dennoch in ihrer Stellungnahme den Nachweis der Vollmacht des Angeklagten an die Verteidigerin zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrags.

     

    Das AG hat richtigerweise ohne Vorlage dieser Vollmacht festgesetzt. Bei dem an das Strafverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich zwar um ein gesondertes Verfahren, für das deshalb grundsätzlich eine Vollmacht zur Stellung des Kostenantrags, einschließlich der Geldempfangsvollmacht an den den Anspruch anmeldenden Verteidiger notwendig ist. Hier hatte der Angeklagte jedoch seinen Kostenerstattungsantrag gegen die Staatskasse an seine Verteidigerin abgetreten. Aufgrund dieser Abtretungserklärung macht die Verteidigerin die entstandenen Gebühren und Auslagen nun im eigenen Namen geltend. Eine gesonderte zusätzliche Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages bedurfte es somit nicht. Denn das ist BGB-AT, den auch die Vertreter der Staatskasse beherrschen sollten.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49436085