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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kostenentscheidung bei nur teilweise erfolgter Einziehung

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Angeklagter seine notwendigen Auslagen im Hinblick auf die Einziehung nur insoweit selbst tragen muss, als die Einziehung tatsächlich angeordnet worden ist. Im Übrigen muss die Landeskasse die Auslagen tragen (OLG Celle 17.8.26, 1 Ws 86/26, Abruf-Nr. 256139 ).

     

    Die Staatsanwaltschaft hatte in einem BtM-Verfahren die Einziehung von 2,1 Mio. EUR beantragt. Eingezogen wurden im Urteil aber nur 940 EUR bei Beschwerdeführer zu 1 und 9.500 EUR bei Beschwerdeführer zu 2. Den Angeklagten waren ihre notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die Einziehung vollständig auferlegt worden. Das hielten sie für unbillig.

     

    So sah es auch das OLG. § 465 Abs. 2 StPO müsse analog angewendet werden, wenn die Einziehungsentscheidung hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurückbleibt und die vollständige Kostentragung durch die Angeklagten unbillig wäre (BGH 27.8.24, 5 StR 297/24, Abruf-Nr. 244359). Das sei hier der Fall. Der Betrag von 2,1 Mio. EUR sei nach wertender Gesamtbetrachtung nicht adäquate Folge der strafbaren Handlungen der Angeklagten. Es bestehe insoweit keine tatsächliche Grundlage für eine derart hohe Einziehung. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten, die auf die nicht angeordnete Einziehung entfallen, seien daher der Landeskasse aufzuerlegen.

     

    PRAXISTIPP — Verteidiger müssen in vergleichbaren Fällen diese Rechtsprechung im Blick haben. Sie ist von Bedeutung, weil der Angeklagte und sein Verteidiger, wenn sie hinsichtlich der Einziehung Kostenerstattungsansprüche geltend machen, ggf. nicht an die sich bei der Wertgebühr der Nr. 4142 VV RVG für einen Pflichtverteidiger aus § 49 RVG ergebenden Begrenzung gebunden sind. Vielmehr gilt die Tabelle zu § 13 RVG (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., Nr. 4142 Rn. 40 ff.). Das kann ein gewaltiger Unterschied sein. Hier stehen sich 2,1 Mio. EUR und 940 EUR bzw. 9.500 EUR als Gegenstandswerte gegenüber. Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrags den Gegenstandswert für die Einziehung bestimmt.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 201 | ID 50958914