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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbricht Kostenfestsetzung

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verfahren zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen wird. Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet ( OLG Hamm 6.11.25, 2 Ws 43/25, Abruf-Nr. 251896 ).

     

    Das OLG bezieht sich auf die obergerichtliche Rechtsprechung in der Frage (vgl. für FamFG-Verfahren BGH 15.5.12, VIII ZB 79/11, Abruf-Nr. 121870; OLG Frankfurt a. M. 20.12.18, 6 W 94/18). Das Verfahren werde auch unterbrochen, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestelle, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordne (vgl. BGH 7.12.06, V ZB 93/06, Abruf-Nr. 070209).

     

    Interessant ist die Kosten- und Auslagenentscheidung des OLG. Es hat die Gerichtskosten niedergeschlagen und das – wegen der Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens – mit einem Hinweis auf § 21 GKG begründet. Die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat das OLG der Verteidigerin des Angeklagten auferlegt. Diese habe angesichts der erfolgten Abtretung die verfahrensgegenständliche Kostenfestsetzung ersichtlich aus eigenem Recht geltend gemacht.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50648080