16.03.2016 · Fachbeitrag · Kostenbeschwerde
Verteidiger sollte Rechtsmittel genau bezeichnen
Legt ein Verteidiger nur unbestimmt ein „Rechtsmittel“ gegen ein Urteil des AG ein, kann dies nicht als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) ausgelegt werden. Eine Kostenbeschwerde muss ausdrücklich eingelegt werden – so das LG Freiburg. Lesen Sie in dem Beitrag über die Konsequenzen und Ausnahmen.
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