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  • · Fachbeitrag · Haftzuschlag

    Erschwernisse müssen nicht entstanden sein

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Das Entstehen einer Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) setzt nicht voraus, dass beim Verteidiger durch die Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse oder Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind (OLG Nürnberg 22.10.12, 1 Ws 422/12, Abruf-Nr. 130222).

    Sachverhalt

    Verteidiger R hat den inhaftierten Verurteilten im Rahmen der Beschwerde in einem Strafvollstreckungsverfahren vertreten. Zwei Tage nach Auftragserteilung wurde dieser aus der Haft entlassen. R beantragt, die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit beim OLG mit Haftzuschlag nach Nr. 4205 VV RVG festzusetzen. Das hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt. Auf das Rechtsmittel des R hat das OLG den Haftzuschlag gewährt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4205 VV RVG entsteht immer, wenn der Mandant sich während eines sonstigen Verfahrens in der Strafvollstreckung nicht auf freiem Fuß befindet (Volpert in: Burhoff (Hrsg.) Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 4205 VV Rn. 2). Damit soll der Mehraufwand abgegolten werden, der anfällt, weil die Kontaktaufnahme mit einem inhaftierten Mandanten notwendig wird bzw. werden kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass derartige Erschwernisse oder Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden sind (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 87). Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass sich der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, nicht in Freiheit befand. Dabei ist die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 88). Da hier die Beauftragung der Verteidigerin - wenn auch nur zwei Tage - vor der Entlassung des Mandanten aus der Haft zuging und von ihr an diesem Tage auch angenommen wurde, lagen die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr aus Nr. 4205 VV RVG vor.