Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Freispruch

    Dem Pflichtverteidiger steht nicht automatisch eine Mittelgebühr zu

    | Wird der Mandant freigesprochen, stellt sich für den Pflichtverteidiger die Frage, in welcher Höhe er die Erstattung seiner Gebühren verlangen kann. Das LG Magdeburg hat diese Frage so beantwortet: Das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und der Beiordnung als Pflichtverteidiger im Erstattungsfall begründet keine Gebühren mindestens in Höhe der Mittelgebühr (24.8.23, 25 Qs 49/23, Abruf-Nr. 237796 ). |

     

    Die Grundlagen für die Pflichtverteidiger- und die Wahlverteidigergebühren sind unterschiedlich. Nicht jede Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet also pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall die Festsetzung einer Mittelgebühr bei allen Gebührentatbeständen für Wahlverteidiger. Die Anlage zum RVG sieht die Rahmengebühren für Wahlverteidiger unabhängig neben dem jeweiligen Festbetrag für Pflichtverteidiger vor. Dem RVG lässt sich deshalb keine gesetzgeberische Intention entnehmen, dass die Pflichtverteidigergebühr i. H. v. 80 Prozent der Mittelgebühr für Wahlverteidiger einen generellen Maßstab für die Wahlverteidigergebühren darstellt. Zudem sind die gesetzlichen Kriterien für die Beiordnung von Pflichtverteidigern nicht pauschal mit den Kriterien in § 14 RVG für Wahlverteidigergebühren gleichzusetzen.

     

    Ähnlich hat das LG Kiel entschieden (vgl. RVGreport 16, 335). Das AG Köthen (RVGreport 17, 185) ist dagegen davon ausgegangen, dass die Gebühren des Wahlverteidigers im Fall des Freispruchs mindestens in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen sind.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 184 | ID 49710189