· Nachricht · Dokumentenpauschale
Ermittlungs- und gerichtliches Strafverfahren: Zweimal Auslagenpauschale
| Die Auslagenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG ist im Hinblick auf § 17 Nr. 10 RVG auszulegen. Daraus folgt: Die Dokumentenpauschale kann sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden (OLG Frankfurt 30.6.15, 2 Ws 10/15 ). |
In § 17 Nr. 10 RVG ist geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind.
Quelle: ID 43652051