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  • · Nachricht · Bußgeldverfahren

    Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren: Akteneinsicht und Erledigung

    | Das LG Ravensburg hat sich damit beschäftigt, wie die Akteneinsicht zu honorieren ist und was unter Förderung der Verfahrenserledigung fällt (23.7.25, 1 Qs 35/25, Abruf-Nr. 251063 ). |

     

    Nach Einstellung des Verfahrens hatte der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und den Verfahrensgebühren auch eine Gebühr nach Nr. 5200 VV RVG und eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beansprucht. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG wurde gewährt, die Gebühr Nr. 5200 VV RVG nicht.

     

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen die unvollständig gewährte Akteneinsicht hat nach Ansicht des LG nicht zur Gebühr Nr. 5200 VV RVG geführt. Denn in Straf- und Bußgeldsachen werde die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren ‒ oder wie hier im Verfahren nach § 62 OWiG ‒ mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie habe aber Einfluss bei der Bestimmung der Gebührenhöhe. Die Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG begründe keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. Nach Ansicht des LG begründet die mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpfte“ Akteneinsicht einen überdurchschnittlichen Aufwand. Der ist bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Das LG hat deshalb eine Verfahrensgebühr gewährt, die über der Mittelgebühr bemessen worden ist.

     

    Für die Festsetzung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG genügt nach Auffassung des LG jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese müsse nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein. Es reichen auch Tätigkeiten, die auf den Eintritt der Verjährung abzielen.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 204 | ID 50525177