· Nachricht · Bußgeldverfahren
Gebührenbemessung und zusätzliche Verfahrensgebühr
Zur richtigen Bemessung der Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG hat das AG Tiergarten Stellung genommen (20.5.26, 339 OWi 855/26, Abruf-Nr. 254653 ).
Ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wurde wegen Verjährung eingestellt. Der Verteidiger hatte beantragt, die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR festzusetzen. Die Bußgeldbehörde hatte nur niedrigere Beträge festgesetzt.
Das AG hat die beantragten Gebühren festgesetzt. Es folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei. Eine Abweichungen nach unten (oder oben) hätte die Behörde begründen müssen. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich. Es sei ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand.
Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Unzutreffend ist allerdings, dass das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch der Höhe nach an Nr. 5103 VV RVG koppelt: Es hat sie in derselben Höhe festgesetzt wie die allgemeine Verfahrensgebühr. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 S. 2 VV RVG. Denn danach bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Sie fällt also immer in Höhe der Mittelgebühr an — und zwar der Verfahrensgebühr, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr (zuletzt LG Saarbrücken 13.10.25, 8 Qs 125/25, AGS 26, 35; weitere Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 53 ff.).
mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg