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  • · Nachricht · Beginn der Hauptverhandlung

    Terminsgebühr mit Haftzuschlag bei Vorführung?

    Ist der Beschuldigte inhaftiert, entstehen für den Verteidiger die Gebühren mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Bisher nicht entschieden ist, ob das auch gilt, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 Alt. 1 StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird. Das LG Nürnberg-Fürth hat die Frage verneint, da sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung jederzeit „auf freiem Fuß“ befunden habe ( 9.9.25, 18 Qs 4/25, Abruf-Nr. 251899 ). Die Hauptverhandlung beginne mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). In dem Zeitpunkt seien die erlassenen Vorführbefehle gegenstandslos.

     

    Die Auffassung des LG ist unzutreffend. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vorführbefehl mit Aufruf der Sache gegenstandslos wird. Denn das LG übersieht, dass der „Aufruf der Sache“, mit dem nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO die Hauptverhandlung beginnt, schon als „Beginn“ zum Hauptverhandlungstermin gehört. Es handelt sich nicht um ein Vorstadium, an das sich die eigentliche Hauptverhandlung anschließt, sondern es ist die erste Aktion in der Hauptverhandlung. Zu der Zeit war aber der Angeklagte „in“ der Hauptverhandlung „nicht auf freiem Fuß“, wenn auch nur – was ich einräume – für die berühmte juristische Sekunde. Aber darauf kommt es nicht an, da für das Entstehen des Zuschlags tatsächliche Erschwernisse keine Rolle spielen (siehe auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV RVG, Rn. 6 ff. und Nr. 4109 VV RVG, Rn. 2 ff.).

     

    Leider hat das LG die weitere Beschwerde zum OLG nicht zugelassen. Die vom LG – falsch – entschiedene Frage hätte nämlich grundsätzliche Bedeutung gehabt. Soweit ersichtlich gibt es bisher keine Rechtsprechung dazu.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 143 | ID 50658691