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  • · Fachbeitrag · Auslagenerstattung

    Reisekosten nach Verlegung des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar. Die Regelung kann auch nicht analog angewendet werden (AG Tiergarten, 6.9.12, (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), Abruf-Nr. 123790).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Beiordnung hatte er seinen Kanzleisitz in Berlin. Im Laufe des Verfahrens verlegte er ihn nach Köln. Von dort reiste er zu mehreren Hauptverhandlungsterminen nach Berlin an. Dafür hat er gegenüber der Staatskasse rund 1.750 EUR für Fahrt-, Taxi- Park,- Reise- und Hotelkosten geltend gemacht. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sind diese Auslagen unter Hinweis auf die Regelung in Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG als nicht ersatzfähig angesehen worden. Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim AG Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar. Die Auslegung der Vorbem. 7 VV RVG belegt eindeutig, dass diese von einem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ausgeht. Dies zeigt Abs. 1 der Vorbem., in dem auf die Aufwendungsersatzvorschriften des BGB Bezug genommen wird. Das Verhältnis des Staates zum Pflichtverteidiger ist jedoch kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis. Auch eine analoge Anwendung der Vorbem. 7 VV RVG auf das Pflichtverteidigerverhältnis kommt nicht in Betracht. Die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Auslagen für Reisekosten etc. sind nach dem RVG grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG stellt damit eine Ausnahmeregel dar.