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  • · Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren

    Vergleichskosten: Das müssen Sie wissen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Bevor der Angeklagte im Strafverfahren vergleichsweise die Kosten übernimmt, muss er wissen, was das heißt - zeigt diese KG-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte A verpflichtete sich vergleichsweise, an den Adhäsionskläger K 10.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie des Vergleichs zu tragen. Als K beantragte, seine notwendigen Auslagen für die anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren nach § 464b StPO festzusetzen, lehnte der Rechtspfleger dies ab. Der Vergleich regele nichts zu den notwendigen Auslagen. Kosten des Verfahrens seien nach § 464a Abs. 1 StPO nur die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. K legte erfolgreich sofortige Beschwerde ein.