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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsrecht

    Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren

    Das OVG Saarbrücken hat zu den im Disziplinarverfahren für ein sog. disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren anfallenden Gebühren Stellung genommen. Es geht davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren nach § 62 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt ( 15.1.26, 6 E 173/25, Abruf-Nr. 252851 ). 

    Das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren sei kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens. Damit werde ein anwaltlicher Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG (inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG) nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten (so auch VG Sigmaringen 2.11.17, DL 10 K 4747/17). Die kostenrechtliche Eigenständigkeit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt werde.

     

    Die Ausführungen des OVG sind m.E. auf der Grundlage der dazu vorliegenden herrschenden Meinung in der Rechtsprechung überzeugend begründet (so auch Burhoff/Volpert/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., Br, 6203 VV Rn. 7 f.). Die Rechtsprechung ist zwar teilweise zu § 62 BDG ergangen. Sie kann aber problemlos auf § 62 SDG angewendet werden, da die Regelungen einander entsprechen. Angesichts der Eindeutigkeit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung verwundert es, dass die Urkundsbeamtin und das VG sich der – überholten – Rechtsprechung des VG Berlin, die das anders gesehen hat, angeschlossen hatten (VG Berlin 14.1.13, 80 Dn 22.08).

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Quelle: ID 50765353