· Fachbeitrag · Verwaltungsrecht
Anwendung des Streitwertkatalogs 2025
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Seit Erscheinen des neuen Streitwertkatalogs 2025 stellt sich die Frage, ab wann dessen Empfehlungen anzuwenden sind. Besonders relevant wird dies bei Verfahren ohne klar bezifferbaren wirtschaftlichen Wert ‒ etwa bei Fahrtenbuchauflagen ‒, in denen sich die Streitwerte unmittelbar aus den Katalogempfehlungen ergeben. Der VGH Kassel stellt klar, dass in Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich vor Veröffentlichung des neuen Katalogs anhängig war, weiterhin der Streitwertkatalog 2013 maßgeblich bleibt und der neue Katalog 2025 nicht rückwirkend eingreift.
Sachverhalt
Im April 2025 ordnete das Straßenverkehrsamt dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate und die sofortige Vollziehung an. Dagegen erhob der Antragsteller Klage zum VG und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das VG wies den Antrag zurück und setzte den Streitwert nach den aktuellen Empfehlungen des Streitwertkatalogs auf 3.000 EUR (6 Monate x 500 EUR) fest. Der VGH wies die Beschwerde des Antragsstellers zurück, setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 EUR fest (400 EUR je Monat) und änderte die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend (VGH Kassel, 17.9.25, 10 B 1373/25, Abruf-Nr. 251585).
Entscheidungsgründe
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