· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Diese Voraussetzungen hat eine fiktive Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Bei der Honorarabrechnung ergibt sich vielfach die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu erstatten ist, wenn das Gericht ‒ im Einverständnis mit den Beteiligten ‒ ohne mündliche Verhandlung entscheidet. |
1. Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung
Dies ist praktisch bedeutsam, weil die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG typischerweise an eine mündliche Verhandlung geknüpft ist. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ermöglicht dagegen dem Gericht in gewissen Konstellationen gerade die Entscheidung ohne Verhandlung. Gleichzeitig bleibt umstritten, ob eine sogenannte „fiktive“ Terminsgebühr auch beansprucht werden kann, wenn auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, obwohl diese im Regelfall vorgeschrieben ist. Diese Fragestellung gewinnt im Lichte von Art. 6 EMRK zusätzlich an Brisanz. Denn es kann für Eigentümer, die mit ihrem Normenkontrollantrag unmittelbar betroffen sind, ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung bestehen.
2. Die Entscheidung des VGH München
Dazu hat der VGH München entschieden, dass im Normenkontrollverfahren vor dem OVG/VGH eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
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