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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Mindestantrag auf „höheren“ GdB zielt nicht automatisch auf 100 Prozent-GdB ab

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig

    Macht der Kläger vor dem SG einen höheren Grad der Behinderung (GdB) „von mindestens 50 Prozent“ (Mindestantrag) geltend, hat der Sozialleistungsträger bereits dann die vollen außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn der Mindest-GdB von 50 zuerkannt wird. Auf die Gewährung „eines höheren“ oder „Mindest-GdB“ gerichtete Klageanträge sind nicht grundsätzlich auf die Gewährung eines Gesamt-GdB von 100 gerichtet (SG Köln 27.1.15, S 16 SB 1593/13, Abruf-Nr. 144005).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Schwerbehindertenstreitigkeit. Anerkannt war zugunsten der Klägerin mit Widerspruchsbescheid der Beklagten ein GdB von 40. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung eines GdB „von mindestens 50 Prozent“ beantragte. Nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten einigten sich die Parteien auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts, dass ein GdB von 50 vorliegt. Die Kostenentscheidung erfolgte auf Grundlage des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG mit Beschluss. Der Beklagten wurden die vollständigen Kosten auferlegt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das SG verweist auf die BSG-Rechtsprechung. Danach ist ein behinderter Mensch nach Anhebung des GdB auf den von ihm genannten Mindestwert nicht mehr beschwert (9.8.95, 9 RVs 7/94, Abruf-Nr. 144532). Dies könne nur bedeuten, dass die Klägerpartei mit ihrem Klagebegehren voll durchgedrungen ist. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach Klageanträge, mit denen ein höherer oder ein Mindest-GdB gefordert wird, grundsätzlich als auf einen Gesamt-GdB von 100 gerichtet anzusehen wären. Die Nennung von Mindestwerten ist zulässig. Allerdings muss der Antrag zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, was klageweise als Minimum gefordert wird. Grundsätzlich muss bei der Auslegung des Klagebegehrens („ein GdB höher als ...“, „Mindest-GdB von ...“) auch die praktische Bedeutung der GdB-Stufen für den Betroffenen berücksichtigt werden. Der GdB-Stufe 50 kommt eine zentrale Bedeutung zu, da mit ihr die Schwerbehinderteneigenschaft und damit verbundene Vorteile erworben werden.